Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des D, vertreten durch Richard Freitag, Rechtsanwalt in Saalfeld, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5. Jänner 2026, LVwG 2024/46/2657 8, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist.
2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhob der Einschreiter gegen den Beschluss „Rechtsmittel unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt“ sowie „Beschwerde“. Die Eingabe ist daher als außerordentliche Revision zu deuten.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. z.B. 1.2.2019, Ra 2019/17/0008; 22.11.2024, Ra 2024/02/0229, jeweils mwN).
7Da damit die Unzulässigkeit der Revision feststeht, war es nicht erforderlich, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 5.2.2015, Ra 2015/02/0017, mwN).
8Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
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