Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. V, 2. V, 3. I und 4. D, alle vertreten durch die Reiffenstuhl&Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Jänner 2026, Zlen. 1. VGW-152/103/14498/2025-9, 2. VGW-152/103/14499/2025, 3. VGW-152/103/14501/2025 und 4. VGW-152/103/14502/2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers, der Dritt-und der Viertrevisionswerber sind ihre gemeinsamen Kinder.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache die Anträge der Erstrevisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie auf Erstreckung der Verleihung auf die Zweit-bis Viertrevisionswerber gemäß § 11a Abs. 6 bzw. §§ 16, 17 iVm § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II).
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 535-538/2026-9, die Behandlung der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Sodann erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0272, mwN, zum Recht auf „rechtskonforme Anwendung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 insbesondere des § 10 StbG“; VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, mwN).
7 Mit dem in der Revision ausdrücklich als Revisionspunkt bezeichneten „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Einhaltung der Bestimmung des § 11a Abs 1 StbG (...) und des § 38 AVG “ wird somit kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht.
8 Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2026
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