Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die als „Einspruch“ bezeichnete Revision des B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Mai 2026, Zl. LVwG-S-2339/001-2025, betreffend Übertretung des Meldegesetzes 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache über den Revisionswerber als Unterkunftgeber wegen Übertretungen nach § 8 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 (MeldeG) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden)-mit einer näher genannten Maßgabe-verhängt, der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--verhängt wurde.
3 § 22 Abs. 2 Z 5 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ (sondern „Erstbegehungen“) zugrunde (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2024/01/0405, mwN, betreffend die vergleichbare Bestimmung nach § 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG).
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2026
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