Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des O, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Mai 2026, Zl. VGW-031/025/7851/2026-5, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich auf Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall-soweit vorliegend relevant (nur der § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses)-zu (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2024/01/0142 sowie VwGH 13.5.2026, Ra 2026/01/0062, jeweils mwN).
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. erneut VwGH Ra 2026/01/0062, mwN).
4 Die Revision war daher, soweit sie sich auf Übertretungen nach dem SPG bezieht, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH Ra 2024/01/0142 sowie VwGH 30.9.2025, Ra 2025/01/0274, jeweils mwN).
Wien, am 6. August 2026
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