JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0274 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der J gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2025, Zl. VGW 031/089/6819/2025 3, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

1 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 soweit vorliegend relevanteine Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angelastet und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 250, (samt näher genannter Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

2Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG das Verfahren über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ein.

3Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie vorliegend die Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/01/0344, mwN).

4Im Hinblick auf die Bestrafung der Revisionswerberin wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).

5Die Revision war daher (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa wiederum VwGH 28.11.2024, Ra 2024/01/0344, mwN).

Wien, am 30. September 2025