Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dr. med. vet. P, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Jänner 2026, Zl. LVwG-703062/19/KHa, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Hinblick auf die-vorliegend relevante-Bestrafung (Geldstrafe € 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 14 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2024/01/0390, mwN).
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ nämlich auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/01/0390, mwN).
3 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026
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