Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Mai 2026, Zl. LVwG-653775/2/SSt, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2025 wurde dem Revisionswerber seine Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen und u.a. die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens vorgeschrieben.
2 Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Revisionswerber am 8. Mai 2025 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l) im Ortsgebiet gelenkt habe, wobei der PKW links vorne keine Bereifung aufwies, sondern auf der Felge fuhr.
3 In der Folge brachte der Revisionswerber eine mit 1. Juli 2025 datierende verkehrspsychologische Stellungnahme bei und absolvierte am 23. Oktober 2025 eine amtsärztliche Untersuchung. Daraufhin wurde ihm sein Führerschein wieder ausgefolgt.
4 Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2025 wurde dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgetragen, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen sowie sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026 aufgehoben. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht eingebracht.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in der Sache gemäß § 24 Abs. 4 FSG verpflichtet, eine zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens notwendige verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.
6 Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbundene Revision. Der Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung wird mit einem Verweis auf den - laut Revisionswerber - „vergleichbaren Fall“ zu VwGH 7.11.2022, Ra 2022/11/0178 begründet.
7 Die belangte Behörde sprach sich gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies mit dem Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen, da die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers-infolge Nichtvorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens-aktuell ungeklärt sei. Der in der Revision vorgebrachte Umstand, dass der Revisionswerber seit Wiedererlangung seiner Lenkberechtigung unbeanstandet am Verkehr teilnehme, könne nicht automatisch als Beweis seiner gesundheitlichen Eignung gewertet werden. Vielmehr stehe er „unter besonderer behördlicher Beobachtung“, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sich mitunter auch deshalb entsprechend regelkonform verhalte.
8 Das Verwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über das Aufschiebungsbegehren trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht nicht entschieden, sondern die Revision samt dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. zum Ganzen VwGH 3.3.2026, Ra 2025/20/0681).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 6.7.2021 Ra 2021/11/0108, mwN).
10 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich-wie auch die belangte Behörde in ihrer Äußerung hervorhob (insofern unterscheidet sich der Fall auch von jenem, der dem in der Revision zitierten Beschluss zugrunde lag)-zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.
Wien, am 9. Juli 2026
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