Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages des W A, vertreten durch Mag. Pascal Gstöttner, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das (Teil )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2025, W274 2289704 2/4E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGGabgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29. Februar 2024 abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. September 2024 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erfolgte Anrufung des Verfassungsgerichtshofes blieb erfolglos.
2 Am 30. Juni 2025 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wandte.
5 Mit dem angefochtenen (Teil )Erkenntnis vom 3. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet hatte, ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, dass bereits im Rahmen einer Grobprüfung davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat weder in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werde noch im Sinn des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, dass seine Existenz in Syrien nicht gesichert sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein, die er mit dem Antrag verband, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8 Zur Begründung des Aufschiebungsbegehrens führte der Revisionswerber aus, die angefochtene Entscheidung sei einem „unmittelbaren“ Vollzug zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, lägen nicht vor. Mit dem Vollzug sei für den Revisionswerber hingehen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Er mache die Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte geltend und er habe diese Gefahr (im bisherigen Verfahren) mit näher bezeichneten Beweismitteln unterlegt.
9 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung.
10 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über das Aufschiebungsbegehren trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. etwa VwGH 31.12.2025, Ra 2025/20/0722, mit zahlreichen Hinweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht entschieden, sondern die Revision samt dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2025/20/0722, auch insoweit mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, mwN, insbesondere mit Hinweis auf den Beschluss VwGH verst. Sen. 25.2.1981, 2680/80). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. nochmals Ra 2014/01/0003). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2023/20/0410, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/22/0273, 0274, mwN).
14 Die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2023/20/0410, mwN).
15 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wird vom Revisionswerber, der zur Begründung des Aufschiebungsbegehrens geltend macht, im Fall des Vollzuges bestehe die Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte und er habe diese Gefahr mit Beweismitteln (insbesondere einem gegen ihn erlassenen Haftbefehl) sowie dem Vorbringen, er werde „von Strukturen der Autonomieverwaltung AANES wegen einer behaupteten Desertion bzw. wegen sicherheitsrechtlich konnotierter Vorwürfe gesucht“, nicht dargetan, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das solche eklatanten Mängel der genannten Art in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht behandelte Frage einer im Herkunftsstaat gegebenen Gefährdung des Revisionswerber nicht erkennen lässt, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In seinem Antrag stützt sich der Revisionswerber nämlich auf rechtliche Schlüsse, denen nicht jener Sachverhalt zugrunde liegt, von dem das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgegangen ist, sondern seine eigene sachverhaltsbezogene Prämisse.
16 Auf die Frage, ob wie vom Revisionswerber noch vorgebracht wird weder zwingende noch sonstige öffentliche Interessen der Zuerkennung der Aufschiebung entgegenstehen, ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Darauf kommt es hier nicht weiter an. Nach dem Gesagten fehlt es nämlich auf Basis seines Vorbringens an einem für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil.
17 Da sohin die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind, war der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nach dieser Bestimmung abzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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