Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revision des W A, geboren am 1. Jänner 2005, vertreten durch Mag. Pascal Gstöttner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das (Teil )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2025, W274 2289704 2/4E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG erhobenen Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte (ebenso wie sein Bruder) nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29. Februar 2024 abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 9. September 2024 als unbegründet ab. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4002/2025, abgelehnt.
3 Am 30. Juni 2025 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, „sein Familienclan“ habe in Syrien die Kurden bekämpft. Im Zuge dessen sei er inhaftiert worden. „Beim Erstantrag habe er Angst gehabt und dies deshalb nicht erzählt“. Er könne belegen, dass er „von den Kurden“ inhaftiert worden sei. Er werde nach wie vor von ihnen verfolgt. Vor einer Woche sei seine Mutter von den Kurden inhaftiert und vor einem Monat sei sein 10 jähriger Bruder inhaftiert und gefoltert worden.
4 Im Rahmen der am 3. September 2025 erfolgten Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Revisionswerber an, dass er am 30. Juni 2025 nicht die Wahrheit gesagt habe. Über Befragen führte er aus, dass er „am Handy einen Artikel von Facebook vom 10.09.2021, wonach er von seiner Familie als vermisst gemeldet worden sei“, habe. Er sei damals freiwillig zu den Kurden gegangen, ohne seine Familie zu informieren. Er habe „bei seinem Fluchtgrund“ bisher teilweise nicht die Wahrheit gesagt. Freunde hätten ihm damals (gemeint: zu jener Zeit, als er noch in Syrien gelebt hatte) gesagt, dass er sich den kurdischen Einheiten anschließen solle. Er „sei aber politisch unterrichtet worden und es habe eine Gehirnwäsche gegeben, sodass er geflüchtet sei“. Nach zwei Wochen hätten ihn seine Freunde wieder überredet, freiwillig „zu den Kurden zu gehen“. Dort sei er von Soldaten wegen seiner Flucht geschlagen worden. Er sei dann wieder geflüchtet und habe sich zwei Jahre lang immer wieder bei Verwandten versteckt, bis er im Jahr 2023 Syrien verlassen habe. Er sei zweimal freiwillig „bei den Kurden gewesen, und zwar im Jahr 2021“. Beim ersten Mal seien es etwa 25 Tage und beim zweiten Mal etwa 15 Tage gewesen.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Revisionswerber gestellten Antrag mit Bescheid vom 29. September 2025 ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
6 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wandte. Dazu berief er sich in erster Linie darauf, dass „die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien katastrophal“ sei. Seine „hinreichende Versorgung“ sei nicht gewährleistet. Eine Unterstützung durch die Familie sei nicht gegeben, weil seine Angehörigen selbst unter schwierigen Bedingungen lebten.
7 Mit (Teil-)Erkenntnis vom 3. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet hatte, ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich in seiner Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA VG bezogen und dabei auf die Ausführungen beschränkt, dass für den Revisionswerber „bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei“, er nicht des Schutzes Österreichs bedürfe und davon auszugehen sei, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und das Interesse des Revisionswerbers „hinter jenes von Österreich auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung“ zurückzutreten habe.
9 In der Begründung legte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das frühere und aktuelle Vorbringen des Revisionswerbers, weshalb er in Österreich um Schutz ansuche dar, weshalb bereits im Rahmen einer Grobprüfung davon auszugehen sei, dass er im Herkunftsstaat weder in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werde noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sinn des Art. 3 EMRK die Gefahr bestehe, dass in Syrien seine existentiellen Bedürfnisse nicht gesichert wären.
10 Unter der Voraussetzung der Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA VG könne so das Bundesverwaltungsgericht die Behörde „im Sinne einer gebundenen Ermessenentscheidung“ die grundsätzlich mit der Beschwerde einhergehende aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dies liege hier „in Form der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien infolge des“ Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2024, mit dem die Beschwerde gegen den (im ersten Asylverfahren ergangenen) Bescheid vom 29. Februar 2024 abgewiesen worden sei, vor. Der im „dem Folgeantrag unmittelbar vorgelagerten“ Verfahren vom Revisionswerber angerufene Verfassungsgerichtshof habe „bereits in casu“ ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe und ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht entgegenzutreten gewesen sei, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgegangen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse (des Revisionswerbers) am Verbleib im Bundesgebiet überwogen habe. Auf solche Überlegungen habe sich sinngemäß auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezogen.
11 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen gewesen seien.
12 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Vom Revisionswerber wird in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision vorgebracht, nach § 18 Abs. 1 BFA VG sei Ermessen eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die „Ermessensstruktur ... entleert“ habe. Damit macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung hinreichend erkennbar geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht keine dem Gesetz entsprechende Prüfung des von der Behörde geübten Ermessens vorgenommen habe.
15 Die Revision ist angesichts dieses Vorbringens zulässig und begründet.
16 Der gegenständliche Fall gleicht in sämtlichen für die Beurteilung wesentlichen Aspekten jenem (den Bruder des Revisionswerbers betreffenden) Fall, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2026, Ra 2025/20/0578, entschieden hat. Es wird sohin gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses sowie auf jene des darin genannten Erkenntnisses vom 15. Oktober 2025, Ro 2025/20/0003, 0004, verwiesen.
17 Aus den dort angeführten Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
18 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nämlich (auch im gegenständlichen Fall) allein auf den Tatbestand der Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA-VG bezogen. In diesem Zusammenhang hat es lediglich darauf verwiesen, dass bereits früher gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und der Verfassungsgerichtshof „bereits in casu“ (gemeint: bezogen auf das erste Asylverfahren) ausgeführt habe, dem Bundesverwaltungsgericht sei aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten gewesen, wenn es bei der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung davon ausgegangen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse (des Revisionswerbers) am Verbleib im Bundesgebiet überwogen habe.
19 Damit spricht das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach aber lediglich an, dass der Verfassungsgerichtshof im vorangegangenen Verfahren aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK keinen Einwand hatte, dass im Gefolge der Abweisung des ersten vom Revisionswerber gestellten Antrages auf internationalen Schutz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
20 Für die nach § 18 Abs. 1 BFA VG vorzunehmende Ermessensübung ist daraus aber für sich genommen nichts abzuleiten.
21 Eine nach den in den oben genannten Erkenntnissen (Ro 2025/20/0003, 0004; Ra 2025/20/0578) dargelegten Leitlinien vorzunehmende Überprüfung der gesetzmäßigen Übung des Ermessens hat das Bundesverwaltungsgericht, das davon ausging, es sei dafür hinreichend, dass gegen den Revisionswerber bereits früher eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, in Verkennung der Rechtslage nicht vorgenommen. Feststellungen in hinreichendem Umfang, die eine dem Gesetz entsprechende Prüfung ermöglichten, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht.
22 Das wird auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung, in der es die Ansicht vertritt, es sei für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der hier in Rede stehenden Bestimmung hinreichend gewesen, dass bereits früher gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen und ein „Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung gestartet“, dieses „jedoch aufgrund des neuerlichen Asylantrages unterbrochen“ worden sei, verkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verweist im Übrigen in der Revisionsbeantwortung selbst darauf, dass in den Materialien zu § 18 Abs. 1 BFA VG festgehalten worden sei, diese Bestimmung sei nur anzuwenden, „wenn gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Asylantrags eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und er den Antrag auf internationalen Schutz stellt, um die Durchsetzung dieses fremdenrechtlichen Titels zu verhindern“. Dass Letzteres fallbezogen gegeben sein soll, wird aber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur substanzlos behauptet. Wie bereits erwähnt, sind dem angefochtenen Erkenntnis und wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, auch dem beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Feststellungen zu entnehmen, die eine solche Schlussfolgerung erlaubt hätten.
23 Sohin war das angefochtene (Teil-)Erkenntnis wegen (vorrangig wahrzunehmender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. März 2026