Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des E, vertreten durch Mag. Zoheir Al-Zaher, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Februar 2026, Zl. VGW-031/108/1635/2026-5, betreffend Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich auf Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
1 Im Hinblick auf die-vorliegend relevanten-Bestrafungen des Revisionswerbers zu den (trennbaren) Spruchpunkten 2. und 3. des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses (Geldstrafen von jeweils € 250,--, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sieben Tagen) wegen Übertretungen des §§ 81 Abs. 1 (erster Satz) sowie 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. zu § 81 Abs. 1 erster Satz SPG etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2025/01/0002, mwN, sowie zu § 82 Abs. 1 erster Satz SPG etwa VwGH 13.5.2026, Ra 2026/01/0062, mwN; zur getrennten Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Absprüchen etwa VwGH 15.4.2026, Ra 2026/10/0078, mwN).
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ nämlich auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen (hier: Zurückweisung einer Beschwerde) ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. erneut VwGH Ra 2026/01/0062, mwN).
3 Die Revision war daher (nur der § 81 Abs. 1 bzw. § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026
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