Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der M M in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Oktober 2024, Zl. VGW 031/086/10916/2024 8, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall zu.
3 Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien liegt die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 500, eine Geldstrafe von € 110, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und einer Stunde verhängt.
4 Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Erregung eines berechtigten Ärgernisses sowie die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, Rn. 5, mwN).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie die gegenständliche ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 6, mwN).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/01/0267, Rn. 7, mwN).
Wien, am 27. Jänner 2025
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