Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der DI A J, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Dezember 2025, Zl. LVwG 30.33 3543/2025 13, betreffend Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Dezember 2025 wurde die Revisionswerberin jeweils einer Übertretung des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als Erziehungsberechtigte 1. des (im Jahr 2012 geborenen) F.P., 2. der (im Jahr 2014 geborenen) H.J. und 3. der (im Jahr 2018 geborenen) Ch.J. für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, (und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 9 Tagen und 13 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde (Z 2).
3 Nach § 24 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 121/2024, wird die hier jeweils in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110, bis zu € 440, , im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft. Im konkreten Fall wurde je Verwaltungsübertretung eine Strafe von € 300, verhängt.
4 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 bis 0055; 6.5.2024, Ra 2024/10/0043; 8.5.2023, Ra 2023/10/0052). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen.
5 Das von der Revisionswerberin bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte, die das Verwaltungsgericht (durch Abweisung der Beschwerde) übernommen und damit getrennte Absprüche getroffen hat. Liegen wie hier trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242, mwN).
6 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2026
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