Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, Zl. VGW 152/V/080/13010/2024 47, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache fest, dass der Revisionswerber, ein israelischer und russischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 1 iVm Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erworben habe, und erklärte eine Revision für unzulässig.
2 Dagegen richtet sich die per E Mail beim Verwaltungsgericht einbrachte, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, selbstverfasste Revision, die als „Außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG iVm §§ 28 ff VwGG“ bezeichnet ist und jeweils gesonderte Ausführungen zur Zulässigkeit, Revisionsgründe sowie einen Antrag bzw. Eventualantrag enthält.
3 Die Revisionsgründe in denen der Revisionswerber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 58c StbG fallbezogen entgegentritt sind ua. unter den Überschriften „1. Rechtswidrige Beweiswürdigung (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG)“, „2. Unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG)“ sowie „3. Aktenwidrigkeit (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG)“ ausgeführt. Der „Hauptantrag“ ist auf „Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG“ sowie auf Entscheidung in der Sache gerichtet, mit dem „Eventualantrag“ wird die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht „gemäß § 42 Abs. 3 VwGG“ begehrt.
4 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
5 § 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 12.9.2022, Ra 2022/11/0134, jeweils mwN).
6 Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber die für die Abfassung und Einbringung einer (außerordentlichen) Revision einschlägigen Bestimmungen des B VG und VwGG bekannt waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm auch das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist (vgl. abermals VwGH Ra 2022/11/0134), zumal auch in der Belehrung gemäß § 30 VwGVG des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erfordernis der Abfassung und Einbringung einer Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich hingewiesen wird.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2026
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