Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2025, Zl. 405 11/492/1/9 2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß den §§ 39 und § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den über eigenen Antrag erfolgten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit „jedenfalls“ am 26. August 2020 verloren hat (I.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II.).
2Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft am 21. April 2005 verliehen worden und er mit Entlassungsurkunde vom 28. April 2005 aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden sei, die türkische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag wieder verliehen bekommen. Am 26. August 2020 sei dem Revisionswerber der im Verfahren vorgelegte türkische Personalausweis (Kimlik Karti) ausgestellt worden und er sei [zu diesem Zeitpunkt] jedenfalls türkischer Staatsangehöriger gewesen. Aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz ergebe sich, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine entsprechende Willenserklärung bzw. einen Antrag voraussetze. Einen Antrag gemäß § 28 StbG auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit habe der Revisionswerber nicht gestellt.
3 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3807/2025 6, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, mwN).
8 Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „E) Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeitsals auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen, nicht (vgl. etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0310, mwN).
9 Soweit die Revision dabei insbesondere unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des VfGHgeltend macht, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet und den maßgeblichen Bestimmungen des StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, ist sie abgesehen davon dass der VfGH die Behandlung der bei ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt hat überdies darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2025, Ro 2024/10/0010, mwN), bzw. dass derartige verfassungsrechtliche Normbedenken ebenfalls keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG darstellen (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0041, mwN).
10 Die Revision erweist sich bereits aus diesen Gründen als unzulässig.
11Im Übrigen sei angemerkt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit infolge Antrags des Revisionswerbers, insbesondere auch zur diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, wonach er den türkischen Personalausweis bloß aufgrund eines „Behördenfehlers“ erhalten habe, nicht als unvertretbar zu erkennen sind (vgl. zum erheblichen Beweiswert des Personalausweises als „amtlicher Urkunde“ nach türkischem Recht, vor dem Hintergrund behaupteter „Systemfehler“ VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0050, mwN).
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026
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