Soweit der Revisionswerber mit seinen Ausführungen dem Inhalt nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (eindeutige) Gesetzeslage vorbringt, stellen solche Normbedenken keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).
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