Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der M M T in G, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 24/210b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Juli 2024, Zl. LVwG 70.20 1990/2023 34, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 22. Mai 2023 gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin „die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 13.08.1997, jedoch vor dem Jänner 2015, durch Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren“ habe.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab (Spruchpunkt I.), legte der Revisionswerberin die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die arabische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auf (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, der Revisionswerberin sei mit Wirkung vom 13. August 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Revisionswerberin habe die ägyptische Staatsangehörigkeit spätestens mit Erlangen des ägyptischen Personalausweises, ausgestellt im Jänner 2015, wiedererlangt. Der Wille der Revisionswerberin sei darauf gerichtet gewesen, die ägyptische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.
„Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der vorgehenden Ehe“ könne die Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen. Die Revisionswerberin habe daher gemäß § 27 Abs. 1 StbG spätestens mit Erlangen des ägyptischen Personalausweises die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zu alldem etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/01/0156, Rn. 10 und 11).
9 Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift zur „ZULÄSSIGKEIT DER REVISION“ enthaltenen Ausführungen nicht, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits als auch Revisionsgründe darstellen. Unter der Überschrift „REVISIONSGRÜNDE“ weist die Revision selbst einleitend darauf hin, dass die „unter ‚Zulässigkeit‘ genannten Gründe ... gleichzeitig Revisionsgründe“ bilden und auf sie „daher mit den nachfolgenden Ergänzungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen“ werde.
10 Die Revision erweist sich bereits deshalb als nicht zulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2024
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