Rückverweise
Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0203, mwN, ebenfalls zu einem Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960). Dass es in einem solchen Fall zwingend - dh. unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles - zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung aber nicht.