Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der K K in D, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 17. Juli 2018, Zl. LVwG-1-141/2018-R8, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Jänner 2018 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie sei am 11. November 2017 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe 1. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten, und 2. als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nicht sofort angehalten. Die Revisionswerberin habe dadurch zu 1. § 4 Abs. 5 StVO und zu 2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über sie zu 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden) verhängt wurden. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin mit ihrem weißen Fahrzeug beim Ausparken ein anderes graues oder silberfarbiges Fahrzeug berührt habe, wobei es zu einer 1,5 cm langen Lackantragsspur beim anderen Fahrzeug gekommen sei und beim Fahrzeug der Revisionswerberin sei ein Bruch der Lackschicht oberhalb des Berührungspunktes festgestellt worden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen unbeteiligter Zeugen und das kraftfahrzeugtechnische Gutachten des Amtssachverständigen. Den von der Revisionswerberin gestellten Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass ein möglicher weißer Abrieb durch ein anderes Fahrzeug als das Fahrzeug der Revisionswerberin entstanden sei, wies das Verwaltungsgericht ab. Rechtlich leitete das Verwaltungsgericht aus den von der Revisionswerberin verursachten Beschädigungen an beiden beteiligten Kraftfahrzeugen ab, dass sie deshalb die Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle und zum sofortigen Anhalten getroffen habe und durch deren Unterlassung die angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen habe. Die Unzulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründete das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses mit dem Unterschreiten der in § 25a Abs. 4 VwGG genannten Beträge und zu Spruchpunkt 2. erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf Nichtbestrafung nach §§ 99 Abs. 2 lit. a iVm 4 Abs. 1 lit. a StVO wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen dafür verletzt." Durch die von der Revisionswerberin vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunkts (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100). Somit wird das durch den Revisionspunkt selbst definierte Prozessthema dahingehend eingeschränkt, als das Verwaltungsgericht über den Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses, also die Verletzung der Pflicht zum sofortigen Anhalten gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO absprach. 8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zum Schaden am Fahrzeug der Revisionswerberin setze sich nicht ausreichend mit dem von ihr vorgelegten Besichtigungsbericht einer näher genannten Versicherung auseinander, nach dem bei ihrem Fahrzeug korrespondierende Spuren fehlen würden.
9 Dem ist entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 11.6.2019, Ra 2019/02/0077, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. 10 Insofern sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf eine unschlüssige Beweiswürdigung, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, Aktenwidrigkeit und Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verursachung des Schadens am anderen Fahrzeug stützt, hängt die Revision nicht von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ab, weil die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden besteht, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/03/0286). Auf das Vorliegen eines Sachschadens am anderen Fahrzeug kam es daher wegen der durch den Verkehrsunfall verursachten Beschädigung des Fahrzeugs der Revisionswerberin nicht an.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG - im Besonderen auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Oktober 2019
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