Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A D, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. Juli 2025, LVwG 458 7/2025 R22, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab.
Im Asylverfahren wurde der Antrag des Revisionswerbers mittlerweile im behördlichen Verfahren unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. Nach der Aktenlage wurde über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers noch nicht entschieden.
Gegen das oben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass trotz seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechts die Gefahr bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht „aufgrund des hier angefochtenen Erkenntnisses zu Unrecht davon ausgehen wird, dass kein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des § 49 FrG 1997 vorliegt“; in diesem Fall „wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erwarten“.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
Mit dem oben aufgezeigten Antragsvorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil freilich nicht dargetan. Wie der Revisionswerber selbst einräumt, kommt ihm auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz, über den bislang nicht abschließend (rechtskräftig) entschieden wurde, jedenfalls ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Schon im Hinblick darauf ist zumindest derzeit eine Gefährdung durch die gegenständliche Antragszurückweisung nicht zu sehen.
Dem Antrag war bereits aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen. Auf das weitere (bloß) hypothetische Vorbringen, wie das Bundesverwaltungsgericht allenfalls im (noch offenen) Asylverfahren entscheiden könnte und inwiefern es sich dabei durch das hier gegenständliche Erkenntnis zu Unrecht beeinflusst sehen könnte, braucht nicht näher eingegangen zu werden.
Wien, am 15. September 2025