Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des F Z, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. September 2025, G312 2312418 1/5E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, verfügt seit dem Jahr 2022 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für das österreichische Bundesgebiet.
2Mit Bescheid vom 4. April 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Zugleich erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4Das BVwG stützte diese Entscheidung auf die Feststellung, dass der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. Jänner 2025 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Amtsanmaßung gemäß § 314 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber und eine weitere Person am 8. Dezember 2024 versucht hätten, zwei Personen durch Bedrohung mit einer Spielzeugpistole sowie mit einer Schreckschusspistole und durch Abgabe eines Schusses aus der Schreckschusspistole zum Anhalten eines Fahrzeuges und zum Aussteigen aus diesem zu nötigen. Darüber hinaus hätten der Revisionswerber und die andere Person gegenüber den bedrohten Personen vorgetäuscht, Polizeibeamte zu sein, wobei sie den Personen einen Ausweis vorgehalten und sie zum Aussteigen aus dem Fahrzeug aufgefordert hätten. Als mildernd habe das Landesgericht das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit sowie den teilweisen Versuch gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.
5 Zudem liege gegen den Revisionswerber eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung gegen eine ehemalige Arbeitskollegin vor.
6 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass vom Revisionswerber aufgrund der genannten Verurteilung und seiner fehlenden Schuldeinsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die dadurch gerechtfertigte Rückkehrentscheidung erweise sich auch unter Berücksichtigung seiner Ehe zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe, und seiner gelegentlichen Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern in Österreich als zulässig. Da es sich allerdings um die erste Verurteilung des Revisionswerbers im Bundesgebiet handle, der Strafrahmen nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft worden sei und das Gericht eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit verfügt habe, sei die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabzusetzen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK aufgrund einer „unverhältnismäßigen Interessenabwägung“ zulasten des Revisionswerbers geltend. Hierzu führt der Revisionswerber mehrere Entscheidungen des BVwG und des BFA an, welche „die unterschiedliche Herangehensweise und Rechtsprechung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in den jeweiligen Abschiebeverfahren“ belegen und deutlich zeigen würden, „dass Artikel 8 EMRK völlig unterschiedlich behandelt wird.“ Im gegenständlichen Fall liege zweifelsfrei eine uneinheitliche Rechtsprechung vor und die angefochtene Entscheidung weiche von vergleichbaren Fällen ab.
11 Abgesehen davon, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist auf Art. 133 Abs. 4 B VG zu verweisen, welcher auf eine nicht einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nicht auf eine solche der Verwaltungsgerichte abstellt. Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes führt somit nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ro 2023/10/0029, Rn. 12, mwN). Dasselbe gilt für den Fall einer nicht einheitlichen Entscheidungspraxis einer bestimmten Behörde.
12 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 BVG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2025/21/0040, Rn. 12, mwN).
13Im vorliegenden Fall setzte sich das BVwG mit der individuellen Situation des erst seit rund drei Jahren in Österreich aufhältigen Revisionswerbers auseinander, wobei es auch seine Ehe zu einer österreichischen Staatsbürgerin und seine (gelegentliche) Erwerbstätigkeit in Österreich berücksichtigte. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die vom BVwG unter Bedachtnahme auf diese Umstände nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
14 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2026
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