Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, in der Rechtssache der Revision des C O (alias I D), vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Nüziders, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2025, W185 23108011/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 31. Mai 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesem Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Folge gegeben. Der diesbezügliche Bescheid wurde vom Revisionswerber mit Beschwerde bekämpft. Im Jahr 2019 kehrte er während des Beschwerdeverfahrens in den Herkunftsstaat zurück. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2019 das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein. Der Revisionswerber hielt sich in der Folge in seinem Herkunftsstaat auf.
2 Im Mai 2024 erteilte die italienische Botschaft in Lagos dem Revisionswerber ein von 28. Mai 2024 bis 21. Juni 2024 gültiges Visum C, mit dem er auf dem Luftweg nach Italien reiste. Von dort reiste er nach Deutschland weiter, wo er am 26. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3 Seitens der zuständigen deutschen Behörde erging ein Gesuch um Aufnahme des Revisionswerbers an Italien, weil dieser Staat aufgrund der Ausstellung eines Visums für den Revisionswerber für die Behandlung des von ihm gestellten Asylbegehrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Weiteren: Dublin III Verordnung) zuständig sei. Diesem Gesuch wurde von der italienischen Behörde zugestimmt. Am 28. November 2024 informierte die deutsche Behörde die zuständige Behörde Italiens, dass der Revisionswerber untergetaucht sei und sich daher die Frist für seine Überstellung nach Italien auf 18 Monate verlängere.
4 Der Revisionswerber war von Deutschland nach Österreich weitergereist. Hier stellte er dann am 20. Jänner 2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
5Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. März 2025 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass nach der Dublin IIIVerordnung Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, und erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Weiters sprach es aus, dass „demzufolge“ gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hatte, mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 In der Begründung der Zulässigkeit der Revision finden sich lediglich die pauschal gehaltenen Behauptungen, dass die „Feststellungen von der belangten Behörde nicht richtig getroffen“ worden seien und „das BVwG schwerste Verfahrens und Begründungsmängel zu verantworten“ habe. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es liege zu einzelnen Rechtsfragen keine „erhebliche“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2025/20/0090, mwN).
12 Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen, bloß allgemein gehaltenen Behauptungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
13 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Revisionswerber mit seinen sonstigen Ausführungen in der Revision nur darauf Bezug nimmt, weshalb er in Nigeria Verfolgung und der Sache nachdie Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte befürchte. Damit verkennt er allerdings den im hier gegenständlichen Revisionsverfahren maßgeblichen Prozessgegenstand. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde nämlich der von ihm gestellte Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der nach der Dublin IIIVerordnung gegebenen Zuständigkeit Italiens für die Entscheidung über sein Schutzbegehren zurückgewiesen und gegen ihn nach dem FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung zwecks seiner Überstellung nach Italien erlassen. Es wurde hingegen weder eine meritorische Entscheidung über seinen Antrag getroffen noch gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
14 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2025