Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des L J, vertreten durch Prof. Mag. DDr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juni 2025, I406 22781651/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 10. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juni 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz. Dazu führt er aus, die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, die Trennung von seiner Ehefrau einer nigerianischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsberechtigung in Österreich sei zulässig, weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem hätten die Kinder des Revisionswerbers aufgrund ihrer Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft ein Recht auf die Erziehung durch beide Elternteile in Österreich.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0051, mwN). Diesem Erfordernis wird der Revisionswerber mit dem dargelegten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht. Schon aus diesem Grund wird damit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen.
9Abgesehen davon wird vom Revisionswerber auch sonst nicht dargetan, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (zur in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführenden Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0296, mwN; sowie zur Frage, wann eine Trennung von Familienangehörigen gerechtfertigt ist, vgl. VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2025