W170 2336322-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Dr.in XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland MAIER, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 04.12.2025, Zl. 2025/14/10E, wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dr.in XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 10.02.2025 die Anerkennung von Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG.
1.2. Mit Bescheid vom 21.05.2025, Zl. 2025/14/10E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Ärztekammer abgewiesen.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2025, W170 2317527-1/2E, wurde der Bescheid mangels Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben. Im Erkenntnis wurde ausgeführt, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und nicht die Österreichische Ärztekammer die zuständige Behörde sei, der Bescheid aber auf Grund der objektiven Merkmale der Österreichischen Ärztekammer und somit der unzuständigen Behörde zuzurechnen und daher aufzuheben sei.
Das Erkenntnis wurde der Österreichischen Ärztekammer am 10.09.2025, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.09.2025 zugestellt.
1.4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der oben genannte Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid abermals abgewiesen; der Vorspruch lautet: „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer […] hat […] über den Antrag vom 10.02.2025 von [Name und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin], wie folgt entschieden:“
Der Bescheid führt im Kopf „Die Österreichische Ärztekammer“ – ohne Beifügung eines Zusatzes wie „Der Präsident“ – an.
In der Bescheidbegründung folgt auf den Sachverhalt (Punkt 1.) und die Rechtsgrundlagen (Punkt 2.), Punkt 3. mit der Überschrift: „Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat wie folgt erwogen“.
In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen sei.
Der Bescheid ist vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit seinem Namen und der Beifügung „Präsident“ gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer, wiederum ohne Bezugnahme auf die Behörde „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“.
Der Bescheid wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 10.12.2025 zugestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.01.2026, 15:52 Uhr (also innerhalb der an einem Mittwoch bis 16:00 Uhr festgesetzten Amtsstunden), bei der Behörde mittels E-Mails eingebachte Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezughabenden Verwaltungsakt am 19.02.2026 einlangend ohne weitere Bemerkungen vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 14 Abs. 3 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.
Nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärztelisten sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.
In den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG entscheidet gemäß § 125 Abs. 4 leg.cit. (Abs. 4 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 in § 125 zwei Mal vergeben; gegenständlich ist ersterer Abs. 4 gemeint) die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.
Die genannten Bestimmungen sind seit der Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 unverändert.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Unabhängig von den Ausführungen unter 3.1. hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.09.2025, W170 2317527-1/2E, den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 21.05.2025, Zl. 2025/14/10E, mangels Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben. Im Erkenntnis wurde ausgeführt, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und nicht die Österreichische Ärztekammer die zuständige Behörde sei, der Bescheid aber auf Grund der objektiven Merkmale der Österreichischen Ärztekammer und somit der unzuständigen Behörde zuzurechnen und daher aufzuheben sei.
Daher steht – jedenfalls für dieses Verfahren – rechtskräftig fest, dass über den Antrag vom 10.02.2025 (hier ist inzwischen offenbar Säumigkeit eingetreten und steht der Beschwerdeführerin wohl diesfalls das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung) der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zu entscheiden hat.
3.3. Im Gegensatz zum Bescheid vom 21.05.2025, Zl. 2025/14/10E, lässt der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid in seinem (Vor-)Spruch klar erkennen, wer die Entscheidung getroffen hat; im Vorspruch wird – wie festgestellt – ausgeführt: „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer […] hat […] über den Antrag vom 10.02.2025 von [Name und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin], wie folgt entschieden:“
3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klar zwischen einem Organ und der Behörde zu unterscheiden; so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.11.2025, Ra 2025/02/0164 (mit Bezugnahme auf seine Erkenntnisse vom 13.10.1993, 93/02/0123, vom 27.06.1995, 95/11/0203 und vom 11.05.2017, Ra 2015/04/0094) ausgesprochen, dass etwa der an der Spitze der Bezirkshauptmannschaft stehende Bezirkshauptmann nicht die Behörde sondern nur das entscheidende Organ ist, die Behörde dagegen ist die Bezirkshauptmannschaft.
Dies lässt sich ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen der Österreichischen Ärztekammer und deren Präsidenten ummünzen, wenn die Österreichische Ärztekammer als Behörde auftritt; tritt aber der Präsident der Österreichischen Ärztekammer auf, bedarf es neben der Bezeichnung „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ keiner weiteren Nennung der Österreichischen Ärztekammer. Viel mehr gebietet der Umstand, dass im ÄrzteG sowohl der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als auch die Österreichische Ärztekammer als Behörden vorgesehen sind, einer genauen Unterscheidung, wer nun eingeschritten ist.
3.5. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen ist. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH 17.12.2025, Fe 2025/06/0001; VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).
3.6. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht genügt, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann (etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020; VwGH 11.05.2022, Ra 2022/01/0033; VwGH 27.10.2017 Ra 2016/17/0214).
Weiters betont der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.05.2020, Ra 2019/07/0115, die Bedeutung des Vorspruchs für die Zurechnung des Bescheides zur einschreitenden Behörde.
Daher lässt der Umstand, dass „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer“ über den Antrag entschieden hat, bei gebotener objektiver Betrachtung nur den Schluss zu, dass (abermals) die Österreichische Ärztekammer als Behörde durch ihr Organ Präsident eingeschritten ist.
3.7. Allerdings könnte man – unter Hinweis auf die Begründung und die dort gebrauchte Formulierung „Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat wie folgt erwogen“ (siehe S. 6) – argumentieren, dass sich aus der Begründung ergibt, dass der Präsident und nicht die Österreichische Ärztekammer als Behörde eingeschritten ist.
Diesfalls ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt zu alledem: VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093) eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH 02.12.2008, 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354).
Daher verfängt dieses Argument aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Ebenso ist eine nähere Befassung mit dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheides (wobei abermals im Kopf sowie in der Rechtsmittelbelehrung die „Österreichische Ärztekammer“ angeführt und ist der Bescheid neben der Fertigung mit der Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer versehen, wenn auch vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gezeichnet) wegen des klaren Vorspruches nicht mehr angezeigt (siehe abermals VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/07/0115).
3.8. Zur Stellungnahme der Ärztekammer ist auszuführen, dass zwar richtig ist, dass die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, aus dieser selbst hervorgehen muss, hinsichtlich des Hinweises auf das äußere Erscheinungsbild auf die Ausführungen unter 3.6. zu verweisen sind; hier geht der klare (Vor-)Spruch allenfalls für die Behördenstellung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer sprechenden Teilen des Bescheides vor. Aus dem Vorspruch ergibt sich aus der Bezeichnung des Präsidenten als Organ der Österreichischen Ärztekammer klar, dass dieser für die Behörde Österreichische Ärztekammer eingeschritten ist – ein Verweis auf das Gesetz kann das nicht sanieren, weil diesfalls jede Rechtswidrigkeit durch einen Verweis auf das Gesetz saniert werden könnte.
Dass die Begründung zur Auslegung eines Spruchs über den Wortsinn hinaus nicht geeignet ist, ergibt sich aus den Ausführungen unter 3.7..
Ebenso kann die Behörde nichts daraus gewinnen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid „des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer“ beschwert (siehe 3.5.), zumal dieser ja aufgrund des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang klar war, wer richtigerweise als Behörde einzuschreiten hätte.
3.9. Daher ist der Bescheid (abermals) der Österreichischen Ärztekammer und nicht dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen.
Die belangte Behörde – die Österreichische Ärztekammer – hat somit – entgegen der unter 3.1. dargestellten Rechtslage und entgegen der unter 3.2. dargestellten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2025, W170 2317527-1/2E – in diesem Verfahren mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).
In Erledigung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und aufgrund der dargestellten Rechtsprechung eine klare Rechtslage vorlag.
Darauf hinzuweisen ist, dass beispielsweise eine ausdrückliche Nennung der (zuständigen) Behörde im Bescheidspruch oder Vorspruch (etwa: „Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat entschieden:“) derartige Zuordnungsfragen pro futuro vermeiden ließe.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise