Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des R S, vertreten durch Mag.a Hela Ayni Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2025, W202 2289061 2/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12. November 2022 als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm Verfolgung durch die Taliban drohe, weil sein Vater in der afghanischen Armee gedient habe und nach deren Machtübernahme von den Taliban ermordet worden sei.
2 Mit Bescheid vom 2. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG näher aus, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auch unter Berücksichtigung seiner damaligen Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Der Revisionswerber habe hinsichtlich einer konkreten Bedrohungssituation durch die Taliban lediglich äußerst oberflächliche und widersprüchliche Angaben getätigt.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden hat, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2025/14/0189).
11 Der Revision gelingt es mit ihrem pauschalen Vorbringen ohne jeglichen Fallbezug herzustellen nicht, einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2026
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