Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter und die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. der J A A, 2. der mj. Y A und 3. des mj. M A A, alle vertreten durch Mag. Robert Ertl, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2025, 1. W165 2313826-1/3E, 2. W165 2313825-1/3E und 3. W165 2313823-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin und des minderjährigen Drittrevisionswerbers, jeweils syrische Staatsangehörige. Ihre am 20. April 2023 schriftlich und am 1. August 2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden mit Bescheiden vom 19. Februar 2025 als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 2373-2375/2025-12, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).
6 Die revisionswerbenden Parteien räumten nach Abklärung der Anhörung ein, dass sie klaglos gestellt worden seien; der Antrag auf Kostenersatz werde aufrechterhalten.
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision und Einleitung des Vorverfahrens, aber noch innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist weggefallen.
Wien, am 13. Mai 2026
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