Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des A H, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025, W240 2297631 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stelle am 20. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde am 20. Juni 2024 im Sinne des § 28 AsylG 2005 zugelassen. Dem Revisionswerber war am 11. April 2024 in Griechenland den Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. August 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen eine Verletzung der Verpflichtung des BVwG zur Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die Sicherheits und Versorgungslage in Griechenland geltend gemacht.
8 Dass das Verfahren, soweit es die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 betraf, wegen Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung fehlerhaft gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf:
9 Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG der auch in nach dem BFA VG zu führenden Verfahren, insbesondere betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005, anzuwenden ist kann die Verhandlung (u.a. dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. zu einer, derselben Systematik folgenden, Zurückweisung nach § 68 AVG etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400, mwN).
10 Zunächst ist anzumerken, dass sich die Revision mit der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gar nicht auseinandersetzt, sondern lediglich einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA VG geltend macht.
11 Dessen ungeachtet ist eine fehlerhafte Ausübung des durch § 24 Abs. 2 VwGVG eingeräumten Ermessens betreffend die Durchführung einer Verhandlung insgesamt nicht ersichtlich. Der Revisionswerber argumentiert, das BVwG habe obwohl in der Beschwerde bereits darauf hingewiesen worden sei hinsichtlich einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte keine Einzelfallprüfung durchgeführt und in einem näher genannten Bericht aufgezeigte Probleme in der Umsetzung der den Schutzberechtigten eingeräumten Rechte nicht festgestellt. Das BVwG traf jedoch Länderfeststellungen zu Griechenland basierend auf den zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 17.12.2024 in der Version 9, ging dabei auf die einzelnen Probleme ein und stellte jeweils eine Verbindung zum Revisionswerber her.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2025