Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D Y, vertreten durch Sarah Wared, Rechtsanwältin in 1010 Wien, diese vertreten durch Mag. Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Hegelgasse 13/4/21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, I422 2305884-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahrenden Antrag des Revisionswerbers, einem Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundeneaußerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass eine Abschiebung einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in sein Recht auf sein Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK bedeuten würde. Mit dem Vollzug wären für den Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile verbunden.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 7. August 2025