Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des A D, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2025, W242 22768451/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, vom iranischen Regime verfolgt zu werden, weil er eine Bibel besessen und regimekritische Postings in den sozialen Medien veröffentlicht habe.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und stellte fest, dass der Revisionswerber sein Aufenthaltsrecht verloren habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen. Konkret sei nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt das BVwG seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, wenn es eine asylrelevante Verfolgung wegen unterstellter Konversion zum Christentum verneine. Weiters habe das BVwG verkannt, dass der Revisionswerber durch seine regimekritischen Postings in den sozialen Medien einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gesetzt habe.
8 Das BVwG stellte fest, dass dem Revisionswerber wegen unterstellter Konversion zum Christentum keine Repressionen im Iran drohten und seine Beiträge in den sozialen Medien keine solche Reichweite erreicht hätten, dass er damit in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt wäre. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung verwies das BVwG auf mehrere Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers zur (unterstellten) Apostasie bzw. Konversion zum Christentum und befand dieses für inkonsistent. Es führte zudem aus, der Revisionswerber habe nach seinen Angaben eineinhalb Jahre nach der behaupteten Anzeige wegen des Besitzes einer Bibel unbehelligt in Teheran leben und im Übrigen keine Unterlagen betreffend die Anzeige vorlegen können. Auch im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung aufgrund regimekritischer Postings kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber, der die Postings nicht unter seinem Klarnamen verfasst habe, nicht als „high profile“ Aktivist oder Person von öffentlichem Interesse anzusehen sei. Die vorgelegten Kopien der Beiträge des Revisionswerbers in einem sozialen Netzwerk würden auch keinerlei Aufschluss über die Reichweite der Beiträge sowie die Intensität und Dauerhaftigkeit der Nutzung seines Kontos geben.
9Dass das BVwG den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an die Begründungspflicht nicht entsprochen hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Revisionswerber auch nicht stichhaltig aufzuzeigen (zu den Anforderungen an die Begründungspflicht vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0091, mwN). Auch dass das BVwG eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen hätte, ist nicht zu sehen und wird vom Revisionswerber im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab vgl. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden