Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. der S A J, 2. der M D A, 3. des H D A, und 4. der Z D A, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Daniela Demean, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025, 1. W215 2252444-1/38E, 2. W215 2252447-1/23E, 3. W215 2252445-1/23E und 4. W215 2252448-1/23E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige Syriens und Angehörige der arabischen Volksgruppe.
2 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 23. November 2020 bzw. am 20. April 2021 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, welche die Erstrevisionswerberin im Wesentlichen damit begründete, dass die Familie Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Die Erstrevisionswerberin habe ihre Kinder in Sicherheit bringen wollen. Ihr Ehemann sei entführt worden und sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 25. und 26. Jänner 2022 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
4 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 2025, Ra 2024/18/0064 bis 0067, betreffend die Erstrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen (betreffend die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien als Familienmitglieder der Erstrevisionswerberin) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die Erwägungen des BVwG zum Familienstand der Erstrevisionswerberin nur mangelhaft begründet waren.
6 Mit dem nun angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis wies das BVwG abermals die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerden ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Das BVwG stellte darin unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien vom 1. Juli 2025 fest, die Erstrevisionswerberin habe in ihrem Herkunftsland „den Vater ihrer Kinder“ geheiratet. Dessen Aufenthaltsort könne nicht festgestellt werden. Ebenfalls könne nicht festgestellt werden, dass die revisionswerbenden Parteien im Herkunftsstaat „ohne männlichen Schutz“ wären. Die revisionswerbenden Parteien hätten vor ihrer Ausreise in einer näher bezeichneten Stadt im Gouvernement Aleppo gelebt, in der nach wie vor eine Schwester und ein Bruder der Erstrevisionswerberin „unbehelligt“ lebten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass den revisionswerbenden Parteien Verfolgung drohe, weil es in der Familie politische Aktivisten gegeben habe, die das Assad-Regime kritisiert hätten, oder dass der Drittrevisionswerber den Wehrdienst leisten müsse bzw. als Kindersoldat eingesetzt werde.
8 Beweiswürdigend führte das BVwG aus, dass die Feststellungen zum Familienstand auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Erstrevisionswerberin im Verfahren beruhten. Das BVwG gehe aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien vom 1. Juli 2025 (in der festgehalten werde, der Ehemann der Erstrevisionswerberin sei „verschollen“ und ihr sei sein Aufenthalt und ob er noch lebe nicht bekannt) davon aus, dass die Erstrevisionswerberin „aktuell verheiratet“ sei bzw. „in Zukunft, sollte ihr Ehegatte nicht mehr auftauchen und deshalb irgendwann für tot erklärt“ werden, stattdessen „als verwitwet angesehen werden könnte“. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien im Herkunftsstaat der Gruppe von „alleinstehenden Frauen und Kindern ohne männlichen Schutz angehören würden“, da sie im theoretischen Fall der Rückkehr auf den Schutz des nach wie vor im Heimatort lebenden Bruders der Erstrevisionswerberin zählen könnten. Dass der Bruder dort lebe, habe die Erstrevisionswerberin selbst angegeben. Aufgrund der Entmachtung des Assad-Regimes hätten die revisionswerbenden Parteien auch keine Verfolgung wegen der behaupteten Regimekritik in der Familie zu befürchten. Da in Syrien derzeit keine allgemeine Wehrpflicht bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass der 17-jährige Drittrevisionswerber im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst ableisten müsste. Zudem sei der Berichtslage keine flächendeckende Rekrutierung von Kindern zu entnehmen.
9 Rechtlich folgerte das BVwG daraus, die revisionswerbenden Parteien hätten keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft gemacht, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe stehe.
10 Eine (gemeint wohl: weitere) mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, da der aktuelle Sachverhalt nach der schriftlichen Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien vom 1. Juli 2025 feststehe und nicht ergänzungsbedürftig sei. So sei in dieser Stellungnahme nicht dargetan worden, was in einer weiteren Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre.
11 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Das BFA erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision bemängelt, das angefochtene Erkenntnis weise Begründungsmängel auf, da das BVwG nach der Behebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof keine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Ob das BVwG dies zu Recht unterlassen hat, kann dahinstehen, weil die Revision nicht aufzeigt, dass ohne diesen angeblichen Verfahrensmangel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Die Revision führt nämlich nicht konkret aus, zu welchen anderen Feststellungen das BVwG hinsichtlich des Fluchtvorbringens der revisionswerbenden Parteien aufgrund einer weiteren mündlichen Verhandlung gekommen wäre. Sie legt folglich nicht dar, dass bzw. inwiefern sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt seit der Durchführung der mündlichen Verhandlung so maßgeblich geändert hätte, dass die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung notwendig gewesen wäre. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN; sowie betreffend die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung auch VwGH 18.1.2021, Ra 2020/19/0431, mwN).
17 Soweit die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung weiters geltend machen, das BVwG habe das Kindeswohl nicht beachtet und die drohende Zwangsrekrutierung des Drittrevisionswerbers sowie die befürchtete Verfolgung der revisionswerbenden Parteien aufgrund regimekritischer Aktivitäten innerhalb der Familie unrichtig beurteilt, verbleibt das Vorbringen völlig pauschal und ohne Bezug zu den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen zu der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Lage im Herkunftsstaat nach der Entmachtung des Assad-Regimes.
18 Was die in der Revision behauptete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen betrifft, ist das BVwG auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte, unter anderem der Länderrichtlinien der EUAA (Interim Country Guidance: Syria der EUAA, Stand Juni 2025), zum Ergebnis gelangt, dass eine allgemeine Verfolgungsgefahr der Erst-, Zweit- und Viertrevisionswerberin aufgrund ihres Geschlechts zu verneinen sei. Dem vermag die Revision mit ihren oberflächlichen, keinen Bezug zur konkreten Situation aufweisenden Ausführungen nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal nicht aufgezeigt wird, welcher ergänzenden Feststellungen es aus ihrer Sicht bedurft hätte.
19 Die Revision setzt auch der-aufgrund der Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien vom 1. Juli 2025 getroffenen-Feststellung des BVwG, der Ehemann der Erstrevisionswerberin sei verschollen, woraus es schloss, dass die Erstrevisionswerberin aktuell verheiratet sei bzw. künftig als verwitwet angesehen werden könnte, nichts Stichhaltiges entgegen.
20 Insbesondere vermag sie eine diesbezügliche Gefährdung der Erstrevisionswerberin auf dem Boden der vom BVwG herangezogenen Länderberichte nicht darzulegen. Das BVwG ging zudem davon aus, dass der Bruder der Erstrevisionswerberin, der nach wie vor im Heimatort lebe, den revisionswerbenden Parteien im Falle einer Rückkehr Schutz bieten könne. Dass diese Annahme unzutreffend wäre, legt die Revision, die lediglich bemängelt, das BVwG habe nicht näher ausgeführt, auf welche konkreten Umstände es diese Erwägungen gestützt habe, nicht dar.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
22 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden