Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M I, vertreten durch Mag. Andreas Traugott als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2024, I419 2293472 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 7. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein und vor der sudanesischen Botschaft in Kiew gegen die Machtverhältnisse im Sudan demonstriert zu haben, weswegen ihm Verfolgung drohe. Überdies herrsche im Sudan sowie in der Ukraine Krieg.
2Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Unter Einem erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung von Asyl ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Der Revisionswerber habe kein nachvollziehbares Fluchtvorbringen geschildert. Eine asylrelevante Verfolgung sei sohin nicht glaubhaft gemacht worden.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der somit alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, der Revisionswerber sei Staatsangehöriger Syriens und habe sich niemals im Sudan aufgehalten; das BVwG habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Syrien auseinandergesetzt. Weiters wird im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt.
9 Das Vorbringen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit steht im Widerspruch zu den vom Revisionswerber im bisherigen Verfahren durchgängig getätigten Angaben, denen zufolge er ein Staatsangehöriger des Sudans sei. Sogar im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision vom 10. Jänner 2025 hat der Revisionswerber noch ausgeführt, die Feststellung des BVwG, er stamme aus Syrien, stimme nicht; er sei aus dem Sudan und habe „keinerlei Berührungspunkte mit Syrien“.
10Zwar hat das BVwG festgestellt, der Revisionswerber sei Staatsangehöriger von Syrien, doch handelt es sich dabei offenkundig um einen Tippfehler: Vom BVwG war aufgrund der Teilrechtskraft des Bescheides des BFA über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, der von der sudanesischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers ausgegangen war, ausschließlich die noch offene Frage der Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen. Im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses wird der Revisionswerber als Staatsangehöriger des Sudan bezeichnet, die Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses beziehen sich ausschließlich auf den Sudan und in der Beweiswürdigung wird festgehalten, dass die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben beruht (der Revisionswerber hatte sich aber, wie bereits ausgeführt, stets als Staatsangehöriger des Sudan bezeichnet). Somit können keine Zweifel bestehen, dass das BVwG die sudanesische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers zugrunde legte.
11Wenn der Revisionswerber darüber hinaus geltend macht, das BVwG hätte sich näher damit befassen müssen, dass er sich niemals im Sudan aufgehalten habe, unterlässt er es, die Relevanz dieses Vorbringens für die asylrechtliche Beurteilung darzutun: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist somit nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen (vgl. etwa VwGH 14.1.2021, Ra 2020/18/0498, mwN). Als Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 vorrangig der Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle von Staatenlosigkeit ist auf den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. In der vorliegenden Konstellation würde sich daher für den Revisionswerber selbst dann nichts ändern, wenn das BVwG sich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hätte und zum Ergebnis gekommen wäre, der Revisionswerber habe sich nie im Sudan aufgehalten.
12 Ausgehend von der vom BVwG angenommenen sudanesischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers war in Bezug auf die angestrebte Asylgewährung anders als die Revision vermeint somit lediglich zu prüfen, ob dem Revisionswerber bei Rückkehr in den Sudan asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies wurde vom BVwG verneint und wird in der Revision mit dem Vorbringen, der Revisionswerber würde als überzeugter Demokrat „sowohl im Sudan als auch in Syrien verfolgt werden“, nicht substantiiert bestritten.
13Insoweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung erstmalig vorbringt, dass er als Demonstrant vor der Botschaft des Sudan in Kiew gefilmt worden sei, ist auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot gemäß § 41 VwGG hinzuweisen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2025
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