Waren im gegenständlichen Familienverfahren die Verfahren der antragstellenden Parteien gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen und auch zu entscheiden, war die mehrfache Antragstellung im Fristsetzungsverfahren durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der antragstellenden Parteien zur Beseitigung der Säumnis des BVwG (für alle) nicht erforderlich. Der Kostenersatz gebührt daher nur einfach; das Kostenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.
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