Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der G A, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2025, G310 2298782 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine brasilianische Staatsangehörige, reiste 2024 in das Bundesgebiet ein und ehelichte einen österreichischen Staatsbürger.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juli 2024 wurde der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Brasilien gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III) und eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt (Spruchpunkt IV).
3 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen wurde.
4 Die Revisionswerberin brachte die hier gegenständliche Revision am 25. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Im weiteren Verfahren wurde der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des BFA vom 13. Jänner 2026 informiert, dass die Revisionswerberin am 3. April 2025 einen Asylantrag gestellt habe.
6 Daraufhin wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister in Erfahrung gebracht, dass gegenüber der Revisionswerberin am 13. Jänner 2026 eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen worden war.
7 Mit Verfügung vom 19. Jänner 2026, Ra 2025/17/0070 20, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Andernfalls werde beabsichtigt, die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 nahm die Revisionswerberin dahingehend Stellung, dass weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, weil der Asylantrag durch das BFA inzwischen abgewiesen, damit aber keine Rückkehrentscheidung verbunden worden sei.
9 Aus dem mit dieser Stellungnahme übermittelten Bescheid des BFA vom 25. April 2025, mit dem der Asylantrag der Revisionswerberin abgewiesen worden war, geht hervor, dass die Revisionswerberin jedenfalls am 23. April 2025 zum Asylverfahren zugelassen war.
10 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Ausführungen in diese Richtung lässt die gegenständliche Revision indes in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 zur Gänze vermissen, sodass sie sich insoweit als unzulässig erweist.
11 Durch die Zulassung zum Asylverfahren war die Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung über ihren Asylantrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
12 Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Revisionswerberin (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FPG) bewirkte aber über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus die Gegenstandslosigkeit der hier bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den „actus contrarius“ zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, mwN).
13 Demnach konnte die Revisionswerberin in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 sowie nach § 55 FPG schon bei Einbringung der gegenständlichen Revision am 25. April 2025 nicht mehr in Rechten verletzt werden. Gegenteiliges zeigt sie auch in ihrer Stellungnahme nicht auf, denn der darin dargestellte unterlassene Abspruch über eine Rückkehrentscheidung in dem den Asylantrag abweisenden Bescheid ist für den Eintritt der Wirkung der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht relevant.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob die Revisionswerberin nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Revisionswerberin, mangelt es dieser an der Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0088).
15 Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Revision nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (vgl. neuerlich VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0088).
16 Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Revisionswerberin bereits vor Einbringung der gegenständlichen Revision am 25. April 2025 zum Asylverfahren zugelassen war und somit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.
17 Der Revision steht somit insoweit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
18 Die Revision war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2026