Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Wildpretmarkt 2 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2023, Zl. W245 2247087 1/10E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Dr. R A in L, zu Handen Mag. M A in G), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 erhob der Mitbeteiligte, vertreten durch M A (der sich als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf die ihm erteilte Vollmacht berief), bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) eine gegen die (Rechtsvorgängerin der) Revisionswerberin gerichtete Datenschutzbeschwerde.
2 Mit Bescheid vom 15. September 2021 wies die belangte Behörde diese Datenschutzbeschwerde „mangels ausreichender Vertretungsbefugnis“ zurück, weil weder die mündliche Berufung auf die erteilte Vollmacht noch die schriftliche Vollmachtsurkunde selbst ausreichend seien, um den Mitbeteiligten in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde vertreten zu können.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob den bekämpften Bescheid ersatzlos und trug der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Das BVwG ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass M A als Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich befugt gewesen sei, den Mitbeteiligten vor der belangten Behörde zu vertreten, weshalb diese die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten zu Unrecht mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen habe.
5 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das BVwG für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Berechtigungsumfang der Sanierungsberatung im Sinn näher zitierter Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG) und insbesondere zur Frage fehle, ob die Sanierungsberatung die Berechtigung umfasse, im Zuge der Beratung empfohlene Maßnahmen auch umzusetzen.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsvorbringen die Revisionswerberin die vom BVwG aufgeworfene Rechtsfrage wiederholt. Im Abschnitt „Revisionspunkt“ gibt die Revisionswerberin lediglich an, sie erachte sich „durch die angefochtene Entscheidung in ihren einfachgesetzlichen gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt“, weshalb die revisionsgegenständliche Entscheidung in ihrem gesamten Umfang angefochten werde. Die angefochtene Entscheidung sei „mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet“.
7 4. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zu all dem etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, Rn. 4, mwN).
8 Mit der von der Revisionswerberin aufgestellten Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sie sich verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. erneut VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, Rn. 7, mwN). Aus dem übrigen, zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet.
9 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2024
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