Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des S R in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. März 2025, Zlen. 1. LVwG S 250/002 2025 und 2. LVwG S 250/001 2025, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
2Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
3Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 27.3.2024, Ra 2024/16/0013, mwN).
4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
5 Dem angefochtenen Beschluss liegt eine dem Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs vorgeworfene Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes zugrunde, welche mit einer Geldstrafe bis zu 220 € geahndet werden darf. Über den Zulassungsbesitzer wurde eine Geldstrafe iHv 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv 10 € auferlegt.
6Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes nicht vorgesehen.
7Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.
8Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer, ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2024/16/0024, mwN).
Wien, am 30. April 2025