JudikaturVwGH

Ra 2024/16/0013 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die als Revision gewertete Eingabe des T M in T (Deutschland) gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. November 2023, 405 4/5906/1/5 2023, betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens iZm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Salzburger Parkgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Beschwerdeverfahren betreffend eine Übertretung nach dem Salzburger Parkgebührengesetz infolge der gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG als zurückgezogen geltenden Beschwerde des Revisionswerbers ein. Das Landesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

2 Mit selbst verfasster Eingabe vom 9. Dezember 2023 (ergänzt durch eine weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Eingabe vom 28. Dezember 2023) brachte der Revisionswerber vor, er habe seinen „Widerspruch“ gegen das an ihn gerichtete Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht zurückgezogen und er sei „nachweisbar“ nicht der Täter. Dieses vom Landesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Schreiben ist als außerordentliche Revision zu werten.

3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN).

5 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

6 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Juli 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 des Salzburger Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 48/1991, gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. bei einer Strafdrohung von höchstens 730 € eine Geldstrafe von 50 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

7 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN). Eine solche sehen die Bestimmungen des Salzburger Parkgebührengesetzes nicht vor. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).

8 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.

9 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0215, mwN).

Wien, am 27. März 2024

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