JudikaturVwGH

Ra 2022/16/0111 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. April 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Mag. S S in W, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. August 2021, RV/7500493/2021, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 mit näherer Begründung Revision.

3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).

5 Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2023

Rückverweise