JudikaturVwGH

Ra 2024/16/0024 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des N Z in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. März 2024, RV/7500119/2024, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (Nichterteilung der Lenkerauskunft) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 27. März 2024 Revision.

3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).

5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.

6 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2023/16/0002, mwN).

Wien, am 10. April 2024

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