Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über die Revision des C V, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2025, Zl. W139 2324339-1/3E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Revisionswerber-auf dessen Antrag-den ORF-Beitrag vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht-mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe-als unbegründet abgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege eine grobe Fehleinschätzung des Gesetzestextes vor. Der Wortlaut von § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz sei eindeutig. Die Festsetzung eines Höchstbetrages sei keine Festsetzung eines Betrages, der tatsächlich zu bezahlen sei. Das Verfahren gemäß § 31 ORF-Gesetz sei nicht eingehalten worden. Außerdem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Es sei keineswegs alles unstrittig, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine. Eine mündliche Verhandlung wäre sohin wertvoll gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 VwGVG überzeugten nicht. Es lägen sehr wohl ungeklärte Sachverhaltselemente vor. Die Einwendungen des Revisionswerbers seien komplex gewesen und hätten einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft. Die „Haushaltsabgabe“ verstoße gegen das Beihilfenrecht, weil die Änderung der Finanzierungsregeln des öffentlichen Rundfunks bei der Kommission nicht notifiziert worden sei. Darüber hinaus weise der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid mangels Nennung des Genehmigenden keine gültige Amtssignatur auf. Es liege hiermit ein absolut nichtiger Akt vor. Weiters werden diverse verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-wenngleich erst nach Einbringung der Revision-bereits beantwortet wurde (vgl. VwGH 16.9.2023, Ra 2022/13/0080, mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.
8 Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, jenen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
9 Soweit die Revision weiters geltend macht, der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH sei nichtig, weil die Anbringung einer bloßen Amtssignatur ohne Nennung einer genehmigenden Person der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche, gleicht die aufgeworfene Rechtsfrage jener, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2026, Ra 2026/15/0059, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auch auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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