Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Eingabe des M G, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner 2026, Ra 2025/15/0125-5, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2025, I413 2320193-1/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag, abgewiesen.
2 Die Eingabe vom 16. Jänner 2026, in der der Verwaltungsgerichtshof aufgefordert wird, „sich alles noch mal anzuschauen“, richtet sich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.
3Die gegenständliche Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 8. Jänner 2026 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2025/15/0112, mwN).
Wien, am 12. Februar 2026
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