Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revisionen des C L, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts jeweils vom 2. Juli 2025, RV/2100920/2020, betreffend Einkommensteuer 2019, und RV/2100382/2023, betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022, den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber bezog in den revisionsgegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmer eines Bundesministeriums Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Bundesministerium stellte ihm eine Naturalwohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung. Für die Wohnung leistete er die nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebenen Vergütungen (Grundvergütung) an das Bundesministerium und trug die darauf entfallenden Betriebskosten selbst. Vom Dienstgeber wurde die Differenz der bezahlten Grundvergütung und 75% der Richtwertmiete für die Naturalwohnung als Sachbezug in den Lohnzetteln ausgewiesen.
2 Auf Grund der vom Revisionswerber eingereichten Steuererklärungen für die revisionsgegenständlichen Zeiträume erließ das Finanzamt Bescheide vom 3. März 2020 betreffend Einkommensteuer 2019 und vom 20. März 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 und setzte jeweils die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Sachbezuges fest.
3 Dagegen richteten sich vom Revisionswerber gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden. Diese wies das Finanzamt jeweils mit Beschwerdevorentscheidungen ab, woraufhin der Revisionswerber jeweils Vorlageanträge stellte.
4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden als unbegründet ab und sprach jeweils aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Seine Entscheidungen begründete das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen damit, dass für die Berücksichtigung eines Sachbezuges lediglich relevant sei, ob der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung stelle. Auch beruhe fallbezogen das unter den amtlichen Sachbezugswerten liegende Nutzungsentgelt für die Wohnung nicht auf der von der Arbeitnehmereigenschaft unabhängigen Einhaltung zwingender gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliege, seien lediglich die einkommensteuerrechtlichen Regelungen von Bedeutung. Für eine abweichende Behandlung der Zurverfügungstellung von Naturalwohnungen an öffentliche Bedienstete gebe es dort aber keine gesetzliche Grundlage.
6 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die jeweils unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ als Revisionspunkt die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend machen:
„die rechtmäßige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 und auf ein faires Verfahren“ bzw.
„die rechtmäßige Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2021 und 2022 und auf ein faires Verfahren“.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
8 Die Revisionen erweisen sich als unzulässig.
9 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 und 0033, mwN).
10 Mit dem Recht auf rechtmäßige Festsetzung der Einkommensteuer wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. VwGH 13.1.2026, Ra 2025/15/0088; 6.7.2023, Ra 2023/15/0061, jeweils mwN).
11 Mit dem Recht „auf ein faires Verfahren“ rügt der Revisionswerber wiederum die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. neuerlich VwGH 13.1.2026, Ra 2025/15/0088, mwN).
12 Die Revisionen erweisen sich daher als unzulässig und waren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2026
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