Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über das mit 31. Juli 2023 datierte Anbringen des F H in W, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in 1010 Wien, Schenkenstraße 4/6, betreffend die mit hg. Beschluss vom 6. Juli 2023, Ra 2023/15/0061 5, erfolgte Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. März 2023, Zl. RV/7102647/2020, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2023, Ra 2023/15/0061 5, wurde eine außerordentliche Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. März 2023, Zl. RV/7102647/2020, zurückgewiesen.
2 Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 31. Juli 2023, das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG“ betitelt ist, seinem gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.
3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, sowie 24.6.2022, Ra 2021/10/0187, jeweils mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023
Rückverweise