Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Jänner 2025, RV/2100765/2024, betreffend Umsatzsteuer 2021 (mitbeteiligte Partei: E GmbH&Co KG, vertreten durch Mag. Michael Lucan, Steuerberater in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Mitbeteiligte, eine deutsche Kommanditgesellschaft, beschäftigte im Revisionszeitraum zwei Außendienstmitarbeiter in Österreich. Diesen wurde zur Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils ein Pkw zur Verfügung gestellt. Die Pkw waren in Österreich zugelassen und berechtigten die Mitbeteiligte nicht zum Vorsteuerabzug in Österreich.
2 Nach dem jeweiligen Dienstvertrag trägt die Mitbeteiligte sämtliche Kosten in Zusammenhang mit den Pkw, lediglich die Kosten des Betriebes der Pkw bei privaten Fahrten ins Ausland sind von den Dienstnehmern zu tragen. Von diesen sind auch die auf die für die Privatnutzung anzusetzenden Sachbezugswerte entfallenden Dienstnehmerabgaben zur Gänze zu tragen.
3 Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 2021 mit Bescheid vom 29. Jänner 2024 mit Null fest. Mit Bescheiden vom 14. März 2024 hob das Finanzamt diesen Bescheid gemäß § 299 BAO auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem Umsatzsteuer für 2021 vorgeschrieben wurde.
4 Das Finanzamt begründete die Vorschreibung von Umsatzsteuer damit, dass die Überlassung der Pkw an die Dienstnehmer nicht unentgeltlich erfolgt sei, weil von diesen eine anteilige Arbeitsleistung für die Überlassung der Pkw zur privaten Nutzung aufgewendet worden sei.
5 Die Mitbeteiligte erhob gegen den neuen Umsatzsteuerbescheid 2021 Beschwerde, die nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.
6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke des Personals unterliege gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Da dies in Bezug auf die überlassenen Pkw nicht der Fall sei, unterliege deren Überlassung an die Dienstnehmer nicht der Umsatzsteuer.
7 Alternativ begründend führte das Bundesfinanzgericht weiter aus, dass die Annahme, in Bezug auf die Überlassung der Pkw liege ein Leistungsaustausch vor, weil die Dienstnehmer einen Teil ihrer Arbeitsleistung für die Überlassung der Pkw zur privaten Nutzung erbringen würden, ebenfalls zu keinem umsatzsteuerbaren Vorgang führe. Der Vorsteuerabzug stelle einen integralen Vorgang des Mehrwertsteuersystems dar. Stehe der Vorsteuerabzug nicht zu, sei die Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit. Um eine systemwidrige Doppelbelastung von Ausgangsumsätzen mit Umsatzsteuer zu vermeiden, sei eine entsprechende Befreiung auch bei sonstigen Leistungen nach § 3a UStG 1994 unionsrechtlich geboten.
8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Amtsrevision.
9 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision sowie Aufwandersatz beantragte.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der Darstellung der Zulässigkeit der Revision bringt das revisionswerbende Finanzamt vor, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es nicht beachtet habe, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bloße Vorsteuerausschlussbestimmung darstelle. Die Unternehmenszugehörigkeit des Fahrzeuges werde dadurch nicht tangiert.
14 Dem angefochtenen Erkenntnis sind keine ausdrücklichen Überlegungen zum Vorliegen eines Leistungsaustausches in Bezug auf die Überlassung der Pkw zu entnehmen. Allerdings ging das Bundesfinanzgericht-wie auch der Amtsrevision zu entnehmen ist-in seiner rechtlichen Würdigung augenscheinlich von einer unentgeltlichen Überlassung der Pkw aus.
15 Damit geht das Zulässigkeitsvorbringen des revisionswerbenden Finanzamtes aber ins Leere, weil nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 eine unentgeltlich erbrachte sonstige Leistung nur dann einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist, wenn der für den Bedarf des Personals verwendete Gegenstand das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigte. Dass die Mitbeteiligte aber hinsichtlich der überlassenen Pkw nicht vorsteuerabzugsberechtigt war, wird auch in der Amtsrevision nicht in Abrede gestellt.
16 Dass entgegen der Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes keine Unentgeltlichkeit der Überlassung der Pkw vorliegt, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision nicht behauptet.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. August 2026
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