Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des U K, 2. der J G, und 3. der J K, alle vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 29. Juli 2025, 1. I416 2305824 1/6E, 2. I416 2305820 1/6E und 3. I416 2305822 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jeweils den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgenstattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber, alle Staatsangehörige der Türkei, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen diese Erkenntnisse wendet sich die - mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass dem Erstrevisionswerber im Falle einer Abschiebung in die Türkei eine Inhaftierung und damit eine Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten drohe. Mit dem Vollzug wären für die Revisionswerber jedenfalls unverhältnismäßige Nachteile verbunden.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird in den gegenständlichen Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Erkenntnisse nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 18. November 2025
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