Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Alexander Juen, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2025, W161 22692072/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 19. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 8. Februar 2023 ein Informationsersuchen an Griechenland. Griechenland teilte am 9. Februar 2023 mit, dass der Revisionswerber am 6. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe und ihm am 4. Oktober 2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
3Mit Bescheid vom 4. Juni 2025 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückbegeben müsse, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist daher weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.
10In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
11 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, dass bislang ungeklärt sei, „welche Anforderungen an die Einzelfallprüfung im Fall substantiierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten“ würden; der Revisionswerber leide nachweislich an Nierenbeschwerden. Außerdem stelle sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, „in welchem Umfang ein Verwaltungsgericht zwingend Einzelumstände aus COI Berichten für den individuellen Fall heranziehen und substantiiert würdigen“ müsse, „insbesondere, wenn diese Informationen eine Rückführung erheblich in Frage stellen“ würden. Es bestehe zwar Rechtsprechung, dass für junge, gesunde und alleinstehende Schutzbedürftige keine generelle Pflicht zur Einholung einer individuellen Zusicherung bestehe; rechtlich ungeklärt sei aber, ob „bei konkreten Hinweisen auf Wohnungs, Arbeits- oder Gesundheitsversorgungsmängel eine solche Zusicherung zwingend erforderlich“ sei. Schließlich sei auch klärungsbedürftig, inwieweit „eine Rückweisung nach § 4a AsylG gerechtfertigt“ sei, wenn „aufgrund gesicherter Angaben über gesundheitliche Einschränkungen oder unzureichende Versorgung im Rückkehrstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK“ drohe; im vorliegenden Fall sei eine „fundierte Prüfung dieser Wechselwirkung“ ausgeblieben.
12 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Revision den dargestellten Anforderungen an die gesonderte Zulassungsbegründung nicht gerecht, weil sie nicht erkennen lässt, welche konkreten Rechtsfragen der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren zu klären hätte bzw. welche Rechtsfragen vom BVwG fallbezogen unrichtig gelöst worden sein sollen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025
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