Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revisionen 1. des M M, 2. der K P (alias K P), 3. des O M und 4. des G M, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2025, 1. W243 2307317 1/2E, 2. W243 2307319 1/3E, 3. W243 2307318 1/2E und 4. W243 23073161/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Die Revisionswerber, Staatsangehörige Sri Lankas, stellten am 8. August 2024 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die sie unter anderem damit begründeten, dass sie von Personen, die in Verbindung mit Politikern in Sri Lanka stünden, in ihrem Restaurant bedroht worden seien und Schutzgeld verlangt worden sei.
2Mit Bescheiden vom 2. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge auf internationalen Schutz jeweils zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte den Revisionswerbern keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
3 Diese Bescheide begründete das BFA soweit für das Revisionsverfahren relevant im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Bedrohungen und Schutzgeldforderungen nicht glaubhaft seien.
4 Dagegen erhoben die Revisionswerber in vollem Umfang Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in denen sie (erstmals) vorbrachten, der Erstrevisionswerber sei aktives Mitglied einer Oppositionspartei gewesen und aufgrund dieser Mitgliedschaft von Anhängern der regierenden Parteien unter Druck gesetzt und bedroht worden. Zudem fürchteten die Revisionswerber eine Bedrohung aufgrund ihrer Religion. Den Beschwerden legten die Revisionswerber diverse Dokumente bei, darunter einen Zeitungsartikel samt Übersetzung, einen Polizeibericht samt Übersetzung, ein Schreiben, mit dem die Mitgliedschaft des Erstrevisionswerbers bei der Oppositionspartei „New Alliance“ bestätigt wurde, eine Arbeitsbestätigung des Erstrevisionswerbers in Riad sowie eine Bestätigung über den Verkauf des Hauses der Revisionswerber.
5 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Spruchpunkte I. III. der angefochtenen Bescheide ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Spruchpunkte IV. VI. wurden behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Das BVwG stützte seine Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren relevant insbesondere auf die Feststellung, dass die Revisionswerber keiner individuellen Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Mitgliedschaft des Erstrevisionswerbers zu einer Oppositionspartei oder aufgrund ihrer Religion ausgesetzt wären.
7 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung schloss sich das BVwG der Beweiswürdigung des BFA an und setzte sich ausführlich mit den in den Beschwerden vorgelegten Dokumenten in inhaltlicher Hinsicht auseinander, zeigte Widersprüche der bisherigen Aussagen der Revisionswerber zu den Dokumenten auf und würdigte das erstmalig in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen der Revisionswerber. In weiterer Folge stellte das BVwG Erwägungen zu einer Verfolgung aufgrund der Religion der Revisionswerber an.
8 Das Absehen von der Durchführung der in den Beschwerden beantragten mündlichen Verhandlung gründete das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Revisionswerber in den Beschwerden der Richtigkeit der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten seien und keine neuen Tatsachen vorgebracht hätten. Es seien keinerlei neue Beweismittel beigeschafft worden. Das BVwG habe daher von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen können.
9 Gegen den (abweisenden) Spruchpunkt A) I. der angefochtenen Erkenntnisse, mit dem die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. III. als unbegründet abgewiesen wurden, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit mit der Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG begründet und dazu vorbringt, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA VG zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären. Das BVwG habe sich der Beweiswürdigung des BFA nicht lediglich angeschlossen, sondern die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht maßgeblich in Hinblick auf das Vorbringen und die Beweismittelvorlagen in den Beschwerden ergänzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist in Bezug auf das im Zulässigkeitsvorbringen gerügte Abweichen von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG zulässig und berechtigt.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
12 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/14/0134, mwN).
13Schließt das BVwG sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. aus vielen erneut VwGH 26.8.2025, Ra 2025/14/0134, mwN).
14 Im vorliegenden Fall nahm das BVwG insbesondere das Vorbringen der Revisionswerber betreffend die Mitgliedschaft des Erstrevisionswerbers in einer Oppositionspartei sowie die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Urkunden zum Anlass, sich beweiswürdigend damit auseinanderzusetzen, und ergänzte die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung damit nicht bloß unwesentlich. Dies zeigt die Revision zutreffend auf. Sohin lagen bereits deshalb die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vor.
15Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hier gegebendes Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. abermals VwGH 26.8.2025, Ra 2025/14/0134, mwN).
16Das Erkenntnis war sohin im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
17Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Dezember 2025
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