Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der S, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. September 2025, 405-13/1292/1/2-2025, betreffend Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 8. Juli 2025 beantragte die Revisionswerberin beim Landesabgabenamt Salzburg die Ratenzahlung für den Tourismusbeitrag 2025 samt Säumniszuschlag in näher genannter Höhe. Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 wurde dieser Antrag abgewiesen.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin-ohne weiteres Vorbringen zu ihrer Vermögenslage-u.a. aus, dass die sofortige Vollentrichtung der Abgaben, aufgrund der derzeitigen-durch die schlechte Buchungsauslastung verursachten-schwachen finanziellen Lage und der somit geringen Einnahmen mit erheblichen Härten verbunden wäre. Viele Stammgäste und auch andere Gäste seien durch die derzeit weltweit undurchsichtige politische und finanzielle Krise weggefallen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde ab. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgeschehens führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in rechtlicher Hinsicht aus, für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO sei zu prüfen, ob-sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliege-die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Es wäre an der Revisionswerberin gelegen gewesen, aus eigenem Antrieb anhand ihrer Einkommens-und Vermögenslage (zahlenmäßig) darzulegen, dass sie durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis geraten würde und dass-bei Vorhandensein von Vermögen-die Entrichtung nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.
5 Zumal die Revisionswerberin das Vorhandensein einer erheblichen Härte nicht nachgewiesen habe, sei die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen.
6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege „keine einheitliche / ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darüber vor, in welchem Umfang § 113 BAO anzuwenden / auszulegen im Hinblick auf zu erörterndes Beweisanbot zum Antrag bzw. zur Bescheinigung des Antrag[s]begehrens“ sei. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Abgrenzung / den Umfang der Manuduktionspflicht im Hinblick auf ein zu führendes Beweisthema/ Beweisanbot“.
11 Mit diesem Vorbringen kann das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt werden.
12 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. z.B. VwGH 30.6.2025, Ra 2024/13/0065, mwN).
13 Eine Relevanzdarstellung im Sinne dieser Rechtsprechung lässt sich der Revision nicht entnehmen. Es wird nicht dargelegt, welches weitere Vorbringen oder Beweisanbot bei Einräumung einer Rechtsbelehrung iSd § 113 BAO zur Frage der erheblichen Härte iSd § 212 Abs. 1 BAO hätte erstattet werden können und welche Tatsachen sich als erwiesen hätten ergeben können.
14 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2026
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