Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der D, vertreten durch AINEDTER&AINEDTER, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. November 2024, Zl. RV/7103587/2024, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Am 12. Jänner 2024 legten Organe des Amts für Betrugsbekämpfung am (im Firmenbuch eingetragenen) Firmensitz der Revisionswerberin eine mit 11. Jänner 2024 datierte Verdachtsmitteilung gemäß § 8 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in den Briefkasten der Revisionswerberin ein.
2 Die Revisionswerberin stellte am 2. Februar 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 8 Abs. 7 SBBG. Die am Firmensitz befindlichen Räumlichkeiten würden seit August 2023 ausschließlich für intern zu verrichtende Arbeiten, wie die Vorbereitung der Buchhaltung, Planerstellung und interne Besprechungen genutzt. Hinsichtlich dieser Firmenadresse sei ein Nachsendeauftrag an die E GmbH eingerichtet gewesen. Die Revisionswerberin habe davon ausgehen können, dass diese Schriftstücke von der Steuerberaterin auch geöffnet und bearbeitet würden. Dieser Nachsendeauftrag sei für sechs Monate vorgesehen gewesen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen jedoch lediglich für drei Monate umgesetzt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die Sekretärin der Revisionswerberin, die sich grundsätzlich zweimal wöchentlich an diesem Firmensitz aufhalte, bis einschließlich 12. Jänner 2024 krankgemeldet gewesen sei und sich-weil sie sich danach noch nicht fit gefühlt habe-eine weitere Woche, sohin bis inklusive 19. Jänner 2024, im Homeoffice befunden habe. Die Geschäftsführer hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Glauben und im Vertrauen darauf, dass die Post ohnedies an die Steuerberatung weitergeleitet werde, nicht zuletzt auch aufgrund der orthodoxen Feiertage nicht am offiziellen Firmensitz, sondern ausschließlich in der Zweigniederlassung aufgehalten. Bei der Versäumung der Frist handle es sich daher um eine Verkettung unglücklicher Ereignisse, an denen die Revisionswerberin kein Verschulden, allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens, treffe. Da seit Wegfall dieser Ereignisse und Kenntnis der Verdachtsmitteilung durch den Geschäftsführer noch keine sechs Wochen (bzw. auch noch nicht die Frist zur Erhebung des Widerspruchs) vergangen seien, erfolge der gegenständliche Antrag jedenfalls fristgerecht.
3 Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde am 2. Februar 2024 auch Widerspruch erhoben.
4 Das Amt für Betrugsbekämpfung wies nach einem Mängelbehebungsverfahren den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
5 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte zur Zustellung der Verdachtsmitteilung aus, es sei der Revisionswerberin darin beizupflichten, dass diese Zustellung zwingend vorrangig elektronisch zu erfolgen habe. Eine physische Zustellung sei nur dann zulässig, wenn eine elektronische Zustellung nicht möglich sei. Das Amt für Betrugsbekämpfung habe in der Beschwerdevorentscheidung dazu ausgeführt, dass eine elektronische Zustellung im Revisionsfall nicht möglich gewesen sei, weil es sich bei der Verdachtsmitteilung um ein nicht automatisiertes Schriftstück gehandelt habe. Diesen Ausführungen sei die Revisionswerberin in ihrem Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Die Verdachtsmitteilung sei rechtswirksam zugestellt worden.
6 Der Geschäftsführer der Revisionswerberin habe am 2. Februar 2024 persönlich einen schriftlich verfassten Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht. Wenn die Revisionswerberin glaube, dass damit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Normzweck-Scheu der Sozialbetrüger vor persönlichem Behördenkontakt-Genüge getan worden sei, könne dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 7 SBBG zufolge könne der Widerspruch nur durch persönliche Vorsprache erfolgen, sodass ein schriftlich verfasster (und persönlich überreichter) Widerspruch nicht im Einklang mit § 8 Abs. 7 SBBG stehe. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung könne daher schon deshalb nicht erfolgen, weil die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt worden sei.
7 Der Wiedereinsetzungsantrag könne aber auch deshalb nicht erfolgreich sein, weil weder Urlaub noch Homeoffice unabwendbare Ereignisse seien. Das Fristversäumnis sei nicht das Ergebnis einer „Verkettung unglücklicher Ereignisse“, sondern ausschließlich dem auffallend sorglosen und von Gleichgültigkeit geprägten Verhalten der Revisionswerberin bzw. ihrer organschaftlichen Vertretung geschuldet. Die vorgebrachten Umstände vermittelten-schon jeder für sich betrachtet und umso mehr in ihrer Zusammenschau-nicht das Bild eines sorgfältigen, auf die Einhaltung von gesetzlichen/behördlichen Terminen/Fristen bedachten Verhaltens, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Revisionswerberin von einem Verfahren nach dem SBBG (unstrittig) bereits Kenntnis gehabt habe.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 13/2025-5, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der vorliegenden außerordentlichen Revision finden sich im Zulässigkeitsvorbringen zunächst weitwendige Ausführungen zu den Anforderungen an den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens.
13 Hierzu genügt der Hinweis, dass diese Ausführungen für das Revisionsverfahren nicht von Relevanz sind, weil dieses nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Gegenstand hat.
14 Die Revisionswerberin bringt vor, dass gemäß § 8 Abs. 5 SBBG die Zustellung einer Verdachtsmitteilung nach dem 3. Abschnitt des ZustG elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen habe. Gegenständlich sei die Verdachtsmitteilung laut Amtsvermerk am 12. Jänner 2024 in den Briefkasten der Revisionswerberin eingeworfen worden, ohne einen elektronischen Zustellversuch unternommen zu haben. Der unscheinbare Einleitungssatz des § 8 Abs. 6 SBBG sei aus mindestens zwei Gründen aufschlussreich: Erstens sei er als Arbeitsauftrag an das ABB/Finanzpolizei zu werten, die Mailanschrift des ins Visier geratenen Unternehmens ausfindig zu machen, oder zur Erkenntnis zu gelangen, dass es eine solche nicht (oder nicht mehr) gibt. Zweitens werde darin der absolute Vorrang der elektronischen Zustellung unter Ausschluss jedweder Alternative nochmals explizit zur Sprache gebracht. Es handle sich bei der Verdachtsmitteilung mangels ordnungsgemäßer Zustellung daher um einen Nichtbescheid. Die Beschwerde habe sich gegen einen Nichtbescheid gerichtet, weshalb das Bundesfinanzgericht mangels Zuständigkeit die Beschwerde als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Aus diesem Grund könne die angesichts der klaren Gesetzeslage eindeutig zu Gunsten der Revisionswerberin entschiedene Frage nach dem Verhältnis des § 8 Abs. 5 und 6 SBBG zu § 3 ZustG (bzw. umgekehrt) auf sich beruhen.
15 Auf eine Rechtsfrage, der in der Revision die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/13/0007, mwn). Wenn sohin in der Revision ausdrücklich ausgeführt wird, die Frage nach dem Verhältnis des § 8 Abs. 5 und 6 SBBG zu § 3 ZustG (bzw. umgekehrt) könne auf sich beruhen, so wird damit erklärt, dass die Revision nicht (iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG) von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt; auf diese Rechtsfrage ist daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen. Auch auf behauptete Widersprüchlichkeiten oder Ermittlungsmängel zu dieser Frage kommt es demnach nicht an.
16 Wenn aber in diesem Zusammenhang die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zu einer meritorischen Erledigung über die Beschwerde behauptet wird, da ein taugliches Anfechtungsobjekt in Form eines wirksam ergangenen Bescheides nicht vorgelegen sei, übersieht die Revisionswerberin, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nicht ein Rechtsmittel gegen die Verdachtsmitteilung, sondern ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war. Dass über diesen Antrag ein wirksamer Bescheid der belangten Behörde vorliegt, ist aber unstrittig.
17 Im Übrigen enthält § 8 Abs. 5 SBBG die Anordnung, dass § 37 ZustG, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, nicht gilt, weshalb eine elektronische Zustellung der Verdachtsmitteilung an eine E-Mailadresse nicht zulässig ist.
18 Weiters wird vorgebracht, dass entgegen der Annahme des Bundesfinanzgerichts aus Sicht der Revisionswerberin sehr wohl Wiedereinsetzungsgründe in den vorigen Stand im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO vorlägen. Die plötzliche Erkrankung der Sekretärin und die ungeplante vorzeitige Beendigung des Nachsendeauftrages in Zusammenschau mit den orthodoxen Feiertagen stellten jedenfalls unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse dar.
19 Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. 9.1.2024, Ra 2021/13/0091, mwN).
20 Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Fehlbeurteilung darin zu erkennen, dass das Bundesfinanzgericht nicht bloß von einem minderen Grad des Versehens der Organwalter, sondern von einer auffallenden Sorglosigkeit ausgegangen ist.
21 Die Büroorganisation einer (Kapital-)Gesellschaft muss dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen (vgl. VwGH 24.9.2003, 97/13/0224, mwN). Dazu gehört auch, dass während Krankheit und Homeoffice der einzigen am Firmensitz tätigen Sekretärin dafür Sorge getragen wird, dass etwaig zugestellte Poststücke behoben werden. Dies gilt umso mehr als der Revisionswerberin die Ermittlungen in Bezug auf die Scheinunternehmenseigenschaft nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts bekannt gewesen waren. Wenn die Organwalter aufgrund ihres-zeitgleichen-Urlaubs die Poststücke nicht selbst abholen konnten, hätten sie in anderer Weise dafür Vorsorge zu treffen gehabt, dass rechtzeitig auf allfällige behördliche Zustellungen reagiert werden kann.
22 Bei diesem Ergebnis braucht auf das Vorbringen betreffend den persönlichen Widerspruch nicht mehr eingegangen werden.
23 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht-im Ausmaß des Begehrens in der Revisionsbeantwortung-auf den §§ 47 ff VwGG insbesonders auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
25 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 2. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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