Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des DI (FH) R V, vertreten durch Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2025, W246 2298301-1/3E, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2024 war der Revisionswerber der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) dienstzugeteilt.
2 Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 meldete der Revisionswerber unter Bezugnahme auf § 56 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und § 2 Abs. 5 und 6 Staatsschutz-und Nachrichtendienstgesetz (SNG) der belangten Behörde die Ausübung einer näher beschriebenen erwerbsmäßigen und entgeltlichen Nebenbeschäftigung im Ausmaß von ca. zehn Stunden pro Monat.
3 Mit Bescheid vom 18. Juli 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Revisionswerber gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig sei, weshalb sie gemäß § 56 Abs. 6 BDG 1979 untersagt werde.
4 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahin zu lauten habe, dass festgestellt werde, dass die Ausübung der vom Revisionswerber gemeldeten Nebenbeschäftigung für die Dauer seiner Dienstzuteilung zur DSN vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2024 gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 6 SNG unzulässig gewesen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit näherer Begründung dar, dass die Ausübung der vom Revisionswerber gemeldeten Nebenbeschäftigung für die Dauer seiner Dienstzuteilung zur DSN unzulässig gewesen sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber lediglich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend und legt dar, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 2008, 2005/12/0151, ausgesprochen, dass § 56 Abs. 2 BDG 1979 keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungsbescheiden enthalte, sondern die Aufnahme von dort angeführten Nebenbeschäftigungen ex lege untersage. Weiters sei der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick darauf, dass der damalige Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen gehabt habe, davon ausgegangen, dass ein entsprechender Feststellungsbescheid unzulässig sei, weil nach dem Beginn der Ausübung einer Nebenbeschäftigung andere Verfahren zur Verfügung stünden, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären sei. Fallbezogen weist der Revisionswerber darauf hin, dass auch er die in Rede stehende Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen gehabt habe, als er seine Dienstzuteilung bei der DSN angetreten habe. Deshalb fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des Bescheides vom 18. Juli 2024.
11 In den in der vorliegenden Revision ausgeführten Revisionsgründen wird auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr zurückgekommen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl dazu VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, Rn 22, mwN).
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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