Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision der I P, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2025, W122 2256366-1/25E, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein von ihr als Maßnahme unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt bekämpftes Vorgehen von Organen der Landespolizeidirektion Salzburg und der Polizeiinspektion S wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Dieser mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtene Beschluss wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juni 2026, E 2102/2025-9, nach Erhebung der Revision aufgehoben.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/12/0110, mwN).
5 Die Revisionswerberin teilte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 mit, dass sie durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2026 klaglos gestellt worden sei.
6 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden