Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W122 2256366-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Wolfgang LANG, LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, Zl. PauzIn/BM-I, beschlossen:
A)
Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Verspätung zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist uniformierte Exekutivdienstbeamtin, ihre Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion Salzburg. Im Zusammenhang mit einer am 10.03.2022 und Folgetagen durchgeführten Kontrolle des Dienststellenleiters der Polizeiinspektion Salzburg – Taxham erfolgte in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ohne deren Kenntnis die Durchsuchung ihres Waffenschrankes sowie ihres Spindes.
2. Am 28.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten durch Mag. XXXX , eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein, über die nunmehr im zweiten Rechtsgang entschieden wird.
3. Mit Verspätungsvorhalt vom 10.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie erstmals mit Bescheid vom 23.03.2022, ihr zugestellt am 30.03.2022, Kenntnis von der Maßnahme (Durchsuchung ihres Waffenschrankes und Spindes) erlangt hatte und sich ihre Maßnahmenbeschwerde deshalb als verspätet darstelle. Daraufhin replizierte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer neuen Rechtsvertretung, dass sie erst am 11.05.2022 durch die Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandos Salzburg hinreichend detaillierte Kenntnis von den Maßnahmen erlangt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin hat spätestens am 30.03.2022 Kenntnis über die im März 2022 stattgefundenen Durchsuchungen Ihres Waffenschrankes und Spindes erlangt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Der am 30.03.2022 zugestellte Suspendierungsbescheid mit der GZ XXXX enthält folgende Begründungselemente: „… nicht … in den dafür vorgesehenen Waffenschrank sondern in ihrem Dienstspind verwahrt. … Durch den Dienststellenleiter erfolgte am 10.03.2022 … eine Kontrolle der Waffenschränke. … Es erfolgte … eine Öffnung Ihres Dienstspindes. … bei Nachschauhaltungen in Ihrem Waffenschrank an den Folgetagen … .“
Der Beschwerdeführerin waren damit mehrere Öffnungen des Dienstspindes und des Waffenschrankes bekannt.
In ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt (OZ 24) tritt die Beschwerdeführerin den Feststellungen nicht entgegen, sondern argumentiert lediglich dahingehend, dass es sich um getrennte Vorgänge gehandelt habe, zu denen sie die Daten erst mit am 21.05.2022 zugestellter Disziplinaranzeige erfahren habe.
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Maßnahmenbeschwerde vom 27.06.2022 schreibt, dass Durchsuchungen auch nach dem 10.05.2022 stattgefunden hätten, ist anhand der referenzierten ebenso falsch bezeichneten Disziplinaranzeige vom 11.05.2022 (geschrieben: 2021) von einem Schreibfehler auszugehen, der anhand der deckungsgleichen Angaben zu den Terminen der Durchsuchungen im März 2022 und dem Abgleich mit der Disziplinaranzeige offenkundig wurde. Auch nunmehr (OZ24) behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass nach dem 10.05.2022 eine Maßnahme stattgefunden habe.
Die Feststellungen entsprechen der Mitteilung im Suspendierungsbescheid, wonach die Durchsuchungen am 10.03.2022 und dessen Folgetagen stattgefunden haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 4 VwGVG
„Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.“
§ 7 Abs. 4 VwGVG
„… Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
…
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und …“
Zum erforderlichen Detaillierungsgrad der fristauslösenden Kenntniserlangung über eine Maßnahme entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass das gerügte Vorgehen (zB erzwungener Zugang zu Patientenkartei) und keineswegs das genaue Datum der Maßnahme von Relevanz ist (19.06.2007, 2005/11/0111). Genauso wie bei der Kenntnis über den erzwungenen Zugang zu einer Patientenkartei oder über das Abschleppen eines KFZ der genaue Zeitpunkt der Maßnahme nicht erforderlich ist, um über die Maßnahme Kenntnis zu erlangen, ist auch beim Öffnen des Spindes und Waffenschrankes der Beschwerdeführerin ihre Unkenntnis über das genaue Datum oder auch die Anzahl der vorgenommenen Öffnungen nicht hinderlich, um über das monierte Öffnen des Spindes und Waffenschrankes informiert zu sein.
Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangte die Beschwerdeführerin somit am 30.03.2022, also mehr als 6 Wochen vor Erhebung der Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2022.
Da die hier bereits aus dem Suspendierungsbescheid abgeleitete Kenntnis in den bisherigen Zulässigkeitserwägungen (Verwaltungsgerichtshof, 10.03.2025, Ra 2023/12/0108; Verfassungsgerichtshof 12.06.2023, E 1616/2023; Bundesverwaltungsgericht 12.04.2023, W122 2256366-1/4E) nicht festgestellt wurde, diese Kenntnis aber bereits den Fristenlauf auslöste, blieb der Beschwerdeführerin abermals eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und Überprüfung legitimer Erwartung der Privatheit des Waffenschrankes und Spindes iZm der Weisung, insbes. die Dienstwaffe abzugeben, verwehrt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Kenntniserlangung über eine Maßnahme vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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